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Bauverwaltung

Zum Vollzug des Baurechts gehört auch, gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen gegen nicht genehmigte oder nicht genehmigungskonforme Bauvorhaben (Schwarzbauten) zu treffen. Diese reichen je nach Schwere des Verstoßes vom Baustopp über Nutzungsuntersagung bis hin zur Beseitigungsanordnung.

Werden öffentlich-rechtliche Vorschriften durch ein Bauvorhaben verletzt, ist ein bauordnungsbehördliches Einschreiten meist unumgänglich. Die Bauaufsichtsbehörde kann jedoch erst ab Kenntnisnahme aktiv werden. Da Baurechtsverstöße nicht verjähren, kann dies daher auch bereits seit Jahren bestehende bauliche Anlagen treffen.

Bauliche Anlagen bedürfen zu ihrer Rechtmäßigkeit zweier Faktoren: eine rechtmäßig errichtete und noch intakte Bausubstanz sowie eine rechtmäßige Nutzungsart. Wird oder wurde Bausubstanz illegal errichtet, so kann die Bauaufsichtsbehörde eine Baueinstellungsverfügung (Baustopp) bzw. den teilweisen oder vollständigen Rückbau anordnen. Werden bauliche Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften benutzt bzw. wechselt die Nutzung, so kann die Nutzung illegal sein und untersagt werden. Dieser funktionelle Zusammenhang führt dazu, dass bei genehmigungsbedürftigen Anlagen auch die bloße Nutzungsänderung genehmigungspflichtig ist.

Die Bauaufsichtsbehörde kann die Nutzung versagen, wenn zwar nicht die Anlage, aber deren Nutzung im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Baueinstellungsverfügung. Hierbei kann die Einstellung der Bauarbeiten angeordnet werden, wenn keine Baugenehmigung trotz der Erforderlichkeit einer solchen vorliegt und trotzdem mit dem Bau begonnen wurde, wenn bei der Realisierung des Vorhabens von den Bauvorlagen abgewichen und gegen baurechtliche Vorschriften verstoßen wird oder die genehmigten Baustoffe nicht verwendet wurden. Schlimmstenfalls kann der Rückbau der begonnenen Baumaßnahme angeordnet werden. Widerspricht eine bauliche Anlage den öffentlichen-rechtlichen Vorschriften und ist bereits fertiggestellt, so muss mit einer vollständigen Rückbauverfügung gerechnet werden.

Neben der Bauüberwachung hat die Bauaufsichtsbehörde auch die wichtige Aufgabe der Gefahrenabwehr. Dies bedeutet, dass Gefahren durch bauliche Anlagen, sei es durch mangelnde Instandhaltung eingetretener ruinöser Zustand oder Instabilität durch ein Ereignis wie Brand oder Einsturz, wirksam begegnet werden muss und die Bauaufsichtsbehörde geeignete, angemessene Maßnahmen zur Abwehr einer erheblichen Gefahr anordnen muss.

Zuständigkeit

Die Zuständigkeit richtet sich nach der territorialen Lage des Grundstücks.
Der Unstrut-Hainich-Kreis ist zuständige Untere Bauaufsichtsbehörde und nimmt die Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich für alle Städte und Gemeinden des Unstrut-Hainich-Kreises, außer der Stadt Mühlhausen und seiner Ortsteile, wahr.

Zuständigkeitsgebiet I
Zuständigkeit der Stadt Mühlhausen

Zuständigkeitsgebiet II
Zuständigkeit Frau Möhrstedt