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Jagdrecht

Wer die Jagd ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein mit sich führen und diesen auf Verlangen den Polizeibeamten sowie den Jagdschutzberechtigten vorzeigen.

Was ist mitzubringen

  • Antrag Nachweis über bestandene Jägerprüfung (alternativ: Jagdschein für das abgelaufene Jagdjahr)
  • Nachweis einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung (Mindestdeckungssumme: 500.000,00 Euro für Personenschäden; 50.000,00 Euro für Sachschäden)
  • aktuelles Passbild (nur bei Neuausstellung)

Welche Kosten sind damit verbunden?

  • Tagesjagdschein
    45,00 Euro
  • Jahresjagdschein
    70,00 Euro
  • Dreijahresjagdschein
    135,00 Euro
  • Jugendjagdschein
    45,00 Euro

Die Jagdausübungsberechtigten sind verpflichtet, der unteren Jagdbehörde eine Mitteilung über erlegtes und verendetes Schalenwild zu erstatten. Zusätzlich erfolgt eine Meldung über nicht abschussplanpflichtiges Wild (Streckenliste B) zum Jagdjahresende.

Frist

Die Mitteilung erfolgt vierteljährlich über die Streckenliste nach Ende des Quartals, sowie zusätzlich über die Streckenliste B zum Jagdjahresende.

Abgabetermine für die Quartalsmeldung

07.07. / 07.10. / 07.01. / 07.04.

Hinweis

Es besteht weiterhin eine unverzügliche Mitteilungspflicht bei der Erlegung von krankem und verletztem Wild außerhalb der Jagdzeiten sowie innerhalb der Jagdzeiten über den Abschussplan hinaus. Dabei ist die Angabe der Art, der Erkrankung oder Verletzung erforderlich.

Bei jeder Such-, Drück- und Treibjagd sowie bei jeder Jagdart auf Wasserwild und bei Nachsuchen müssen brauchbare Jagdhunde in genügender Zahl verwendet werden.

Die Anforderungen an die Brauchbarkeit sind in der "Thüringer Prüfungsordnung zur Durchführung von Brauchbarkeitsprüfungen für Jagdhunde" in der jeweils aktuellen Fassung geregelt.

Jagdpächter müssen der unteren Jagdbehörde für ihren Jagdbezirk einen brauch-baren Jagdhund nachweisen.

Was ist mitzubringen

  • Schriftlicher Nachweis
  • Ahnentafel
  • Zeugnisse über bestandene Prüfungen