Direkt zur Hauptnavigation springen Direkt zum Inhalt springen Zur Unternavigation springen

Erteilung von roten Kennzeichen zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung gem. § 41 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FVZ)

Gemäß § 41 Abs. 2 FZV können rote Kennzeichen durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde an zuverlässige Kraftfahrzeughersteller, Kraftfahrzeugteilehersteller, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung zugeteilt werden. Dabei dürfen gemäß § 41 Abs. 1 FZV Fahrzeuge, die nicht zugelassen sind, mit dem o.g. Kennzeichen zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden.

Durch den Genehmigungsinhaber ist neben dem sogenannten Fahrzeugscheinheft, welches bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen ist, auch eine fortlaufende Aufzeichnung über die entsprechenden Fahrten zu führen. Sie muss das Datum der jeweiligen Fahrt, deren Beginn und Ende, den Fahrzeugführer mit dessen Anschrift, die Fahrzeugklasse und den Hersteller, die Fahrzeugidentnummer und die Fahrstrecke enthalten.

Diese Aufzeichnungen sind ein Jahr lang aufzubewahren.

Nach Ablauf der Zuteilungsfrist sind Kennzeichen und Fahrzeugscheinheft der Zulassungsbehörde unverzüglich zurückzugeben.

Für die ordnungsgemäße Bearbeitung Ihres Antrages sind die unten beschriebenen Unterlagen unbedingt erforderlich.

Die Zulassungsbehörde kann die Ausgabe der Kennzeichen zurücknehmen oder widerrufen, wenn sich später die Unzuverlässigkeit herausstellt, z. B. nach zweckwidriger Verwendung der Kennzeichen, Verwendung am unvorschriftsmäßigen Fahrzeug oder bei schwerwiegenden Verletzungen der Aufzeichnungspflichten nach § 41 Abs. 2 FZV. Bei Handelsgesellschaften oder juristischen Personen kommt es auf die Zuverlässigkeit der nach Satzung oder Vertrag bestellten Vertreter (z. B. Geschäftsführer etc.) an.

Bei der Ausgabe von Dauerkennzeichen ist die Zulassungsbehörde ein Ermessen (§ 41 Abs. 2 FZV) eingeräumt. Es besteht allenfalls Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (z. B. keine Willkür, Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes).

Vorzulegende Dokumente bei Beantragung

  • ausgefüllter Antrag
  • Auszug aus dem zentralen Strafregister im Original (nicht älter als 1/4 Jahr)
  • Auszug aus dem Verkehrszentralregister im Original (nicht älter als 1/4 Jahr)
  • Kopie Gewerbeanmeldung
  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) für rotes Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung
  • ausgefüllte Einzugsermächtigung für die Abbuchung der Kfz-Steuer

Zusätzlich müssen vorgelegt werden

bei Zulassung auf Privatpersonen:

  • Personalausweis bzw. Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 1/4 Jahr) – Hauptwohnsitz

bei Zulassung auf Firmen (GmbH):

  • Personalausweis vom Geschäftsführer

bei Zulassung auf Firmen (GbR):

  • Kopie Gesellschaftervertrag
  • Ausweise aller Gesellschafter
  • Einverständniserklärung der anderen Gesellschafter zur Benennung einer natürlichen Person, welche als Halter/Inhaber eingetragen wird

Aufgrund der vorzunehmenden Belehrung macht sich die persönliche Vorsprache des Antragstellers bei Ausgabe des Kennzeichens erforderlich. Die Ausgabe an einen Bevollmächtigen ist nicht möglich.

Gebühren

Zuteilung: 120,50 Euro + Gebühren für Kennzeichentafeln

je Hefttausch: 15,30 Euro

Anfallende Kfz-Steuern

191,00 Euro pauschal für zweispurige Fahrzeuge

46,00 Euro pauschal für einspurige Fahrzeuge