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Verlängerung der Klassen C1, C1E, C, CE

Allgemeine Informationen
Seit das Fahrerlaubnisrecht aufgrund von Regelungen der Europäischen Union zum 01.01.1999 geändert wurde, sind auch deutsche LKW-Klassen befristet. Dies betrifft auch die Fahrerlaubnisinhaber, denen bereits die LKW-Klassen vor dem 01.01.1999 erteilt wurden.

Inhaber von LKW-Klassen oder der PKW-Klasse 3, B - die Fahrzeugkombinationen mit bis zu 3 Achsen und bis zu 18,5 t führen -, verlieren durch das neue Recht auch ohne Umtausch - am 50. Geburtstag ihre Fahrberechtigung.

Alle Fahrerlaubnisse der Klassen C, C1, C1E, C, CE, die nach dem 01.01.1999 erteilt wurden, werden grundsätzlich befristet. Die befristeten Klassen müssen deshalb rechtzeitig vor Ablauf verlängert werden. Eine zeitgerechte Verlängerung kann nur sichergestellt werden, wenn der Antrag mindestens 3 Monate vor Ablauf der Gültigkeit gestellt wird.

Die Beantragung kann bereits bis zu 6 Monate vor Ablauf der Fahrzeugklasse ohne zeitlichen Verlust erfolgen, da die neue Befristung dann vom Ablaufdatum und nicht vom Antragsdatum aus berechnet wird! Bei der Verlängerung muss ein neuer Führerschein hergestellt werden. Der bisherige Führerschein ist im Austausch abzugeben.

Nach Ablauf der Fahrerlaubnis kann ebenfalls eine Verlängerung beantragt werden. Wenn die Zeitspanne 10 Jahre zwischen Ablauf und Antrag auf Verlängerung überschreitet, muss eine Prüfung (Theorie und Praxis) abgelegt werden.

Für die Bearbeitung muss persönlich und im Original vorgelegt werden:

  • Personalausweis / Reisepass / Aufenthaltstitel
  • aktueller Führerschein
  • ärztliche Eignungsuntersuchung gemäß Anlage 5 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) (nicht älter als 1 Jahr)
  • augenärztliche Eignungsuntersuchung gemäß Anlage 6 FeV (nicht älter als 2 Jahre)
  • biometrisches Passbild

Ihr Antrag wird nur bearbeitet, wenn Sie die vorgenannten Unterlagen vollständig zum Termin vorlegen.

Gebühr: 49,00 Euro

Die Gebühr muss am Tag der Beantragung in bar oder per EC-Karte bezahlt werden.

Hinweis
Sofern Sie gewerblich LKW fahren, prüfen Sie bitte ob, Sie ggf. in den Anwendungsbereich des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes/Verordnung fallen.
Nähere Informationen hierzu erhalten Sie unter FQN-Fahrerqualifizierungsnachweis (Schlüsselzahl 95) und Fahrerkarte.